Termine Antirep-Café und Beratung

Der EA und die Demosanis veranstalten jeden 3. Montag im Monat das Antirep-Café in der Ludolf-Camphausen-Straße 36 nahe Bahnhof West. Nach einer kurzen inhaltlichen Veranstaltung wird Musik aufgelegt und bei Bier, Softdrinks oder Tee gequatscht und sich ausgetauscht.

Parallel bietet der EA von 19-20:30 Uhr Einzelberatungen für Menschen an, die aufgrund ihres politischen Einsatzes für ein solidarisches Miteinander (z.B. gegen Nazis, Atomkraft, Rassismus, Kapitalismus, Wohnungsleerstand, …) staatlicher Repression ausgesetzt sind. Neuerdings ist auch ein Vertreter der Roten Hilfe anwesend, um Fragen zu Repression oder Unterstützungsanträgen zu beantworten. Die nächsten Termine sind:

21.11.2011
19.12.2011
16.1.2012

20.2.2012 ! fällt aus wegen Karneval !
19.3.2012
16.4.2012

Zusätzlich bietet der EA ab 2012 auch eine Beratungsstunde am ersten Montag im Monat von 18-19 Uhr am gleichen Ort (LC 36) an. Diese Termine sind:

2.1.2012
6.2.2012
5.3.2012
2.4.2012

So werden ab 2012 fast alle zwei Wochen Beratungstermine des Ermittlungsausschusses angeboten. Wir bitten alle, die keine sofortige Hilfe brauchen, diese Termine wahrzunehmen.

Nationaltaumel gegen Grundrechte

Nach Heiligendamm 2007 hat der deutsche Staat zum wiederholten Mal bewiesen, dass er Grundrechte und Demokratie mit Füßen tritt, wenn er eine ungetrübte Außendarstellung zelebrieren will.

Die Gegenproteste zum Nationalfeiertag am 2. und 3. Oktober wurden von der Polizei von Anfang an torpediert. Es wurde eine Sperrzone eingerichtet, in der die Versammlungs- und Meinungsfreiheit nicht galten. Bei den Kooperationsgesprächen stellte die Polizei unmissverständlich klar, dass ein Demonstrieren im Bereich der von der Stadt Bonn und vom Staat ausgerichteten Festlichkeiten nicht erlaubt werde.
So kam es dann auch: die Demonstrationen wurden an den Rand des Geschehens in Bereiche gedrängt, wo sie nicht von Ausrichtern und Teilnehmer_innen der Nationalfeierlichkeiten wahrgenommen wurden. Menschen, die innerhalb der Feierzone kritische Äußerungen machten und somit lediglich ihr Grundrecht auf Meinungsfreiheit wahrnahmen, wurden sofort von Polizeibeamt_innen daran gehindert. Sie erhielten Platzverweise oder wuden mit Gewalt festgehalten und in Gewahrsam genommen.

Das Ergebnis waren mindestens 26, aus unserer Sicht rechtswidrige Gewahrsamnahmen im Verlauf des 3. Oktober. Insgesamt wurden am Wochenende bei den Protesten nach unserer Zählung 30 Personen durch Verschleppung ins Polizeipräsidium ihrer Freiheit beraubt.

Der Umgang mit Widerspruch und Kritik macht am Besten deutlich, wie demokratisch und menschenfreundlich ein Staat ist. Die Bundesrepublik hat es am “Tag der deutschen Einheit” auf ihre Weise demonstriert.

Proteste gegen Nationalismus in Bonn

Bei den Protesten gegen Nationalismus in Bonn hat es am Sonntag, den 2. Oktober eine Gewahrsamnahme im Vorfeld der Abenddemonstration gegeben. Der Aktivist wurde am späten Abend wieder freigelassen.

Am 3. Oktober wurden im Rahmen von Vorkontrollen zur um 11 Uhr beginnenden Demo zwei Personen in Gewahrsam genommen. Nach Beendigung der Versammlung am Bertha-von-Suttner-Platz versuchten mehrere Demonstrant_innen, ihre antinationale Meinung auch innerhalb der Feiertagszone zu äußern. Die Polizei reagierte nach unseren Informationen mit Kontrollen, vorübergehenden Einkesselungen und Platzverweisen gegen die  Meinungsäußerungen. In diesem Zusammenhang kam es bis 16 Uhr zu sechs weiteren Gewahrsamnahmen.

Ermittlungsverfahren wegen Protesten am 7. Mai in Lev.-Opladen

Am 7. Mai 2011 haben antifaschistische Aktivist_innen in Leverkusen-Opladen gegen die Anreise einer rechtspopulistischen Gruppe nach Köln eine Demonstration am Bahnhof durchgeführt. Nun verschickt die Polizei Köln Anhörungsbögen an diejenigen, deren Personalien vor Ort festgestellt worden waren. Es wird ihnen darin die Straftat der Nötigung (§240 StGB) vorgeworfen.

Wir raten zu folgendem Umgang damit:

Wer den Anhörungsbogen an die Polizei zurückschickt, sollte nur den ersten Teil mit den personenbezogenen Daten, die auf dem Personalausweis stehen und eine allgemeine Berufsbezeichnung (Schüler, Studentin, Angestellte, …) angeben. Der zweite Teil, in dem es um die Sache geht, sollte komplett durchgestrichen werden, damit die Polizei nichts nachträglich ankreuzen kann. Der Bogen muss und sollte auch nicht unterschrieben werden.

Im weiteren Verlauf wird die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt prüfen und entscheiden, ob sie Anklage erhebt oder das Verfahren einstellt. Es ist auch möglich, dass die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl beantragt und dieser vom Gericht am Schreibtisch ohne Hauptverhandlung ausgestellt wird. Wenn ein solcher Strafbefehl per Post zugestellt wird, beginnt eine 14tägige Einspruchsfrist. Legt der_die Betroffene bis zum Ende der Frist keinen Einspruch ein, gilt der Strafbefehl als rechtsgültiges Urteil.

Deshalb sollten alle Betroffenen mindestens einmal wöchentlich bei ihrer Meldeadresse nach Post sehen. Einspruch sollte nur formal und ohne Begründung eingelegt werden. (Ich lege Einspruch gegen den Strafbefehl AZ: ….., eingegangen am …… ein. Datum, Unterschrift) Es ist wichtig, den Briefumschlag des Strafbefehls mit aufzuheben, da auf diesem das Datum des Fristbeginns vermerkt ist. Mit dem Einspruch ist auf jeden Fall Zeit gewonnen, um sich eingehend zu beraten, wie weiter vorzugehen ist. Dadurch entstehen keine Nachteile!

Sollte ein Strafbefehl oder eine Anklageschrift bei den Betroffenen eingehen, bitten wir um Benachrichtigung, weil wir dann ein Treffen für alle geplant haben, um das weitere Vorgehen zu besprechen. Wir vermitteln euch Anwält_innen und sind bereit, euch bei einer Koordinierung zu unterstützen. Es ist wichtig, der Sache gemeinsam gegenüber zu treten.

Repression durch Videos und Handys

Videos/Fotos auf Demos und Aktionen

Die Fälle häufen sich, in denen Videos/Fotos, die mit Handys oder Kameras auf Demos, Blockaden oder anderen politischen Aktionen gemacht werden, zu juristischen Problemen für Aktivist_innen werden. Gerade, wenn diese Videos/Fotos auch noch bei bekannten Internet-Videoportalen veröffentlicht werden, ist es für die Repressionsorgane (Polizei, Staatsanwaltschaft, …) leicht, nach Beweismaterial zu suchen und eventuell belastende Szenen zu finden oder Personen zu identifizieren. Aber auch schon das Erstellen solcher Aufnahmen ist potenziell gefährlich, da die Polizei sie vor Ort jederzeit als Beweismaterial beschlagnahmen kann. Auch auf dem Rechner zu Hause ist solches Video- bzw. Fotomaterial nicht sicher.

Es ist wichtiger, die eigenen Mitstreiter_innen und Strukturen zu schützen, als sich an tollen Bildern aufzugeilen. Damit ist nicht gemeint, es dürfe keine Aufnahmen zur Werbung oder Mobilisierung für die eigenen politischen Zwecke geben. Das jedoch muss so geschehen, dass sie mit der Demo- bzw. Aktionsorga abgesprochen sind und keine Personen identifizierbar machen. Das Problem sind die vielen Einzelpersonen, die mit dem Filmen nur all zu häufig ihr Privatvergnügen bedienen.

Deshalb rät der EA:

-         Videoaufnahmen sollten nur mit der Orga abgesprochen stattfinden und keine Aktivist_innen identifizierbar machen.
-         Menschen, die auf der Demo oder bei Aktionen filmen, freundlich ansprechen und auffordern, das Filmen zu unterlassen und sofort das schon erstellte Material zu löschen. Erklärt Ihnen das Problem und überzeugt.
-         Besteht  auf dem Schutz der Mitstreiter_innen und Strukturen.
-         Bei einer Beschlagnahmung durch die Polizei keine Einwilligung zum Auslesen der Daten geben. Nichts unterschreiben!

Handys auf Demos und Aktionen

Handys sind  kleine Computer und Datenspeicher. Viele Aktivist_innen rennen heute zu Demos und Aktionen und tragen in ihrem Handy eine Vielzahl personenbezogener Daten mit sich herum. Ganze Telefonbücher, Kurznachrichten (SMS), Bildersammlungen, Videoaufnahmen, etc. werden da umhergetragen. Das birgt die Gefahr, dass bei einer Durchsuchung der Person bei Gewahrsamnahme oder Festnahme diese Daten in die Hände der Polizei und Staatsanwaltschaft fallen. Es bringt auch nicht viel, die auf dem Handy gespeicherten Daten vorher zu löschen. Wie bei einem Computer sind Daten nur dann nicht mehr rekonstruierbar, wenn sie mehrfach überschrieben wurden. Das geschieht bei einem Handy nicht. Mit solchen Handys werden die Aktivist_innen selbst und auch andere Mitstreiter_innen gefährdet, Ziele der Repressionsorgane zu werden.

Deshalb rät der EA:

-         Nur saubere Handys auf Demos und Aktionen mitnehmen, auf denen keine personenbezogenen Daten gespeichert sind und/oder waren.
-         Wer ein solches Handy nicht besitzt, nimmt einfach keines mit!
-         Bei einer Festnahme/Gewahrsamnahme keine Einwilligung zum Auslesen der Handydaten geben. Nichts unterschreiben!

Versammlungsfreiheit auch in Bahnhöfen und Flughäfen

Das Bundesverfassungsgericht hat klar gestellt, dass die Versammlungsfreiheit grundsätzlich auch an Orten gilt, die ein öffentliches Forum darstellen und von der öffentlichen Hand wie dem Staat oder der Kommune beherrscht werden.

Aufgrund einer Verfassungsbeschwerde von Abschiebungsgegner_innen, die 2003 im Frankfurter Flughafen Flugblätter verteilt hatten, urteilte das Bundesverfassungsgericht, dass das von der Fraport AG ausgesprochene Verbot aller politischen Tätigkeit und Meinungsäußerung im Flughafen gegen die Meinungs- und Versammlungsfreiheit verstößt.

Die Versammlungs- und Meinungsfreiheit gelten grundsätzlich auch in Gebäuden und an Orten, die von privatrechtlichen Unternehmen betrieben werden, wenn

a) diese Unternehmen wie die Fraport AG von der öffentlichen Hand (Staat, Kommune) beherrscht werden und

b) dort zum Beispiel durch Geschäfte und Gastronomie ein öffentliches Forum gegeben ist, das für alle Menschen zugänglich ist.

Weitere Beispiele sind:

- Große Bahnhöfe mit Gastronomie und Geschäften, da die Bahn AG vom Bund beherrscht wird;

- In Köln die HUGO Passage in der KVB-Zwischenebene am Neumarkt, da die KVB von der Stadt Köln beherrscht wird.

Einschränkungen

Das Versammlungrecht gilt in den o.g. Einrichtungen nicht für Sicherheitsbereiche oder andere Bereiche, die einer Zugangskontrolle oder Einschränkung für einen bestimmten Personenkreis unterliegen.

Das Bundesverfassungsgericht hat bestimmt, dass für Versammlungen an den o.g. Orten mit öffentlichem Verkehr die gesetzlichen Einschränkungen für Versammlungen unter freiem Himmel gelten, auch wenn diese Orte überdachte und umwandete Räume sind.

Das heißt konkret:

1. Es besteht die Anmeldepflicht bei der Versammlungsbehörde, ausgenommen Spontanversammlungen.

2. Es können unter den Bedingungen des §15 VersG (Bund) Auflagen gemacht oder Verbote ausgesprochen werden.

3. Die Verwendung von Ordner_innen bedarf der Genehmigung.

Zusätzlich zu den gesetzlichen Vorschriften der Versammlungsgesetze dürfen die Betreiber aufgrund ihres Hausrechts weitere Einschränkungen der Versammlungsfreiheit z.B. über eine Nutzungsordnung vornehmen, um den störungsfreien Ablauf der Einrichtung zu gewährleisten und Gefahren abzuwenden. Sie dürfen zum Beispiel eine Verpflichtung zur rechtzeitigen Anmeldung der Versammlung bei sich festschreiben. Allerdings darf auch hierdurch die Versammlungsfreiheit nur begründet und nicht willkürlich eingeschränkt werden.

Die Versammlungsfreiheit darf also an solchen Orten weiter eingeschränkt werden als auf der Straße oder einem öffentlichen Platz. Grundsätzlich verboten werden dürfen Versammlungen hier in Zukunft nicht mehr.

Ausrichten von Kameras auf friedliche Demos rechtswidrig

Die Polizei darf Kameras nicht auf friedliche Versammlungen ausrichten, auch wenn sie die Bilder “nur” auf einen Monitor überträgt und nicht speichert.
Die Ausrichtung von Kameras auf eine Versammlung verletzt die Versammlungsteilnehmer_innen in ihren Grundrechten auf Versammlungsfreiheit und informationelle Selbstbestimmung, wenn damit einzelne Personen erkannt werden könnten. Ein entsprechendes Urteil des Verwaltungsgerichts Münster bestätigte Ende November das Oberverwaltungsgericht NRW.

Der EA rät, bei jeder Demo sofort verbal zu intervenieren, wenn die Polizei Kameras auf die Versammlung ausrichtet. Auch die Praxis einiger Polizeihundertschaften, für Dokumentationszwecke die Gespräche zwischen der Einsatzleitung vor Ort und dem_der Versammlungsleiter_in zu filmen, ist unserer Auffassung nach rechtswidrig.

Mehr zum Urteil und dem Beschluss des OVG unter der Rubrik Klagen.

Alle Urteile zu den Kesseln 20.9.2008

Die drei Urteile können unter den folgenden Links im NRW-Justiz-Portal nachgelesen werden.

Kessel Siegburger Straße – Klage 1:
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_koeln/j2010/20_K_6004_09urteil20100812.html

Kessel Siegburger Straße – Klage 2:
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_koeln/j2010/20_K_7418_08urteil20100812.html

Kessel Rheingasse:

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_koeln/j2010/20_K_6216_09urteil20100916.html

Polizeikessel Rheingasse rechtswidrig

Die Polizei Köln hat eine weitere Niederlage vor Gericht hinnehmen müssen. Auch der Polizeikessel in der Rheingasse am 20.9.2008 aus Anlass der Proteste gegen Pro Köln war rechtswidrig.

Das Verwaltungsgericht Köln stellte heute durch Urteil fest, dass die Freiheitsentziehung, die Verbringung in die Gefangenensammelstelle Brühl und das dortige Festhalten der betroffenen Klägerin rechtswidrig waren. Wie schon beim Kessel in der Siegburger Straße am gleichen Tag, der am 18. August 2010 vom Gericht für rechtswidrig erklärt worden war, gab es keinen Straftatverdacht und auch keine von der Klägerin ausgehende Gefahr, die ein Festhalten hätten rechtfertigen können. Damit ist der Versuch der Polizei endgültig gescheitert, hunderte Menschen, die gegen rassistische Hetze auf die Straße gegangen waren, zu kriminalisieren.

Am 20.9.2008 waren in der Rheingasse ca. 150 Personen auf dem Rückweg von Protesten gegen den Antiislam-Kongress von Pro Köln am Maritimhotel durch die Polizei erst aufgehalten und kurz später eingekessselt worden. Die Polizei begann gegen 20 Uhr einen Großteil der Menschenmenge mit Gefangenentransportern in eine Gefangenensammelstelle nach Brühl zu bringen. Dort wurden sie dann teilweise bis 7 Uhr des Folgetages festgehalten. Von den drei Kesseln in der Siegburger Straße, Rheingasse und An der Malzmühle waren mehr als 800 Demonstrant_innen und Passant_innen betroffen, über 400 von ihnen wurden in die GeSa Brühl gebracht.

Die Urteile von August und heute stärken alle Menschen in ihrem Versammlungsrecht, die zum Protest gegen rassistische Veranstaltungen auf die Straße gehen. Als Konsequenz aus der gerichtlichen Feststellung, auch die Bedingungen in der GeSa Brühl seien rechtswidrig gewesen, fordert der Ermittlungsausschuss Köln die Abschaffung der Gefangenensammelstellen in der Polizeikaserne Brühl. Außerdem werden wir die Löschung aller durch die Kessel und Freiheitsentziehungen erhobenen Daten von Betroffenen bei der Polizei einfordern.

Polizeikessel Wuppertal 2008 ebenfalls rechtswidrig

Am 1. Mai 2008 wurde die Demo “kein staat wird uns gerecht” in Wuppertal von der Polizei in einer engen Straßenschlucht gestoppt und 194 Teilnehmer_innen eingekesselt. Im Anschluss wurden diese in Gewahrsam genommen und ins Polizeipräsidium gebracht.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat im April 2010 geurteilt, dass diese Polizeimaßnahmen einen rechtswidrigen Eingriff in die Versammlungsfreiheit darstellten. Näheres ist in unserer Rubrik “Klagen” zu lesen.