Die Polizeibehörde des Rhein-Erft-Kreises unterliegt beim Verwaltungsgericht Köln der Klage der Antifa. Auflagen gegen eine Antifa-Demo am 8. Mai 2008 in Pulheim waren rechtswidrig. Die Polizei darf nicht verlangen, dass die Namen und Adressen von Ordner_innen und Redner_innen vor der Demo angegeben werden müssen und dass die Ordner_innen in Anwesenheit der Polizei vom Versammlungsleiter einzuweisen seien.
Am 8. Mai 2008 sollte eine Antifa-Demo gegen Autonome Nationalist_innen stattfinden, die gegen einen Vortrag in einer Schule in Pulheim über rechte Strukturen im Umland von Köln auf die Straße gingen. Der Landrat des Rhein-Erft-Kreises erließ als zuständige Polizeibehörde gegen die Antifa-Demo u.a. folgende Auflagen:
“2. Es ist je 25 Teilnehmer ein Ordner einzusetzen. Die Namen und Adressen der Ordner sind mir spätestens am Veranstaltungstag bis 17.45 Uhr schriftlich zu benennen. Zu diesem Zeitpunkt haben Sie der Polizei am Versammlungsort die Ordner vorzustellen und diese in Anwesenheit der Polizei in ihre Aufgaben einzuweisen. (…)”
“6. Von den während der Versammlung auftretenden Rednern bitte ich mir auch deren Namen und Adressen spätestens am Versammlungstag bis 17.45 Uhr schriftlich oder mündlich mitzuteilen.”
Gegen diese Auflagen versuchte der Versammlungsleiter noch vor der Demo im Eilverfahren vorzugehen. Das Verwaltungsgericht Köln weigerte sich jedoch per Beschluss, die Auflagen vor der Demo aufzuheben.
Weil sich dann zu Recht niemand auf der Versammlung fand, der/die seine/ihre Daten an die Polizei abgeben wollte, konnte den Auflagen nicht nachgekommen werden. Um sich nicht strafbar zu machen, war der Versammlungsleiter dann gezwungen, die Versammlung direkt nach Beginn wieder zu beenden. Die Folge war, dass die Polizei mit einer Versammlung konfrontiert war, die spontan die Demo in die eigene Hand nahm. Dadurch konnte die Versammlung ohne die genannten Personenkontrollen stattfinden.
Im Juni 2008 erhob der Anmelder der Antifa-Demo dann Klage beim Verwaltungsgericht und beantragte “festzustellen, dass die Auflagen aus dem Bescheid des Beklagten vom 07. Mai 2008 für die vom Kläger mit Schreiben vom 05. Mai 2008 für den 08. Mai 2008 angemeldete Versammlung unter freiem Himmel, beginnend am Bahnhofsvorplatz in Pulheim, soweit darin unter Ziff. 2. verlangt wird, die Namen und Adressen der Ordner zu benennen und diese in Anwesenheit der Polizei in ihre Aufgaben einzuweisen, sowie unter Ziff. 6 dem Kläger auferlegt wird, Namen und Anschriften der auftretenden Redner schriftlich oder mündlich mitzuteilen, rechtswidrig sind.”
Bei der Verhandlung am 10.12.2009 vor dem Verwaltungsgericht Köln führte der vorsitzende Richter aus, dass es durch keine Vorschrift gerechtfertigt sei, die durch die angegriffenen Auflagen vorgenommenen Einschränkungen der Versammlungsfreiheit ohne konkreten Anlass vorzunehmen. Der Vertreter des Landrats erklärte, dass sie damals von der Polizei Köln in dieser Richtung beraten worden seien. Inzwischen habe man eine andere Rechtsauffassung, da es ein entsprechendes neues Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen gebe. Bis dahin hatte der Landrat die Auflagen immer verteidigt.
Der Prozess endete damit, dass der Vertreter des Landrats erklären musste, dass die angegriffenen Auflagen rechtswidrig waren und dass sie in Zukunft nicht mehr auferlegt werden. Der Landrat muss die Kosten des Verfahrens tragen.
Der EA-Köln hat die Antifa dabei unterstützt, den Landrat wegen der Auflagen zu verklagen, weil wir in ihnen eine nicht hinnehmbare Einschränkung der Versammlungsfreiheit sehen. Schritt für Schritt wird die Versammlungsfreiheit in der Praxis von den Polizeibehörden und – wie in Bayern zu sehen ist – vom Gesetzgeber eingeschränkt. Dem muss auf allen Ebenen begegnet werden, da die Versammlungs-, Vereinigungs- und Meinungsfreiheit die bürgerlichen Grundrechte sind, die eine politische Betätigung im legalen Rahmen dieses Systems überhaupt möglich machen. Wäre der Landrat mit den Auflagen durchgekommen, gäbe es bei vielen Versammlungen niemand mehr, der/die zu reden bereit gewesen wäre oder sich als Ordner_in zur Verfügung gestellt hätte. Auch die Einweisung der Ordner_innen in ihre Aufgaben hat die Polizei/den Staat nicht zu interessieren. Versammlungen haben staatsfreie und autonome Veranstaltungen zu sein, sonst ist eine freie Meinungsbildung unmöglich, und die bürgerliche Demokratie verkommt weiter zum überwachenden Obrigkeitsstaat.
Mit dieser Klage haben wir seit 1999 bereits zum vierten Mal beim Verwaltungsgericht Köln wegen Versammlungseinschränkungen und Freiheitsentziehungen durch Polizeibehörden gewonnen. Doch die Angriffe der Polizei auf die politische Betätigung der Linken bricht nicht ab, was die Einkesselungen und Freiheitsentziehungen im September 2008 bei den Protesten gegen Pro Köln zeigen. Auch hier laufen drei Klagen, die von uns unterstützt werden und sich gegen Aufenthaltsverbote, Versammlungsauflösung und Freiheitsentziehungen durch Verbringung in die Gefangenensammelstelle nach Brühl richten.
Außerdem nimmt das Verhalten der Polizei zu, Versammlungen mit Kameras zu beobachten und auch Gespräche zwischen Versammlungsleiter_innen und der Polizeieinsatzleitung vor Ort systematisch zu filmen. Dabei ist allein das Ausrichten einer Kamera auf die Versammlung schon eine derartige Abschreckung, daran teilzunehmen, dass es verfassungswidrig die Versammlungsfreiheit einschränkt. Spätestens seit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Münster vom 21. August 2009 (AZ: 1 K 1403/08) müsste das klar sein. Auch hier ist zu überlegen, wie damit in Zukunft umzugehen ist, dass die Polizei ständig ihre Kameras auf Versammlungen ausrichtet.