Das Bundesverfassungsgericht hat klar gestellt, dass die Versammlungsfreiheit grundsätzlich auch an Orten gilt, die ein öffentliches Forum darstellen und von der öffentlichen Hand wie dem Staat oder der Kommune beherrscht werden.
Aufgrund einer Verfassungsbeschwerde von Abschiebungsgegner_innen, die 2003 im Frankfurter Flughafen Flugblätter verteilt hatten, urteilte das Bundesverfassungsgericht, dass das von der Fraport AG ausgesprochene Verbot aller politischen Tätigkeit und Meinungsäußerung im Flughafen gegen die Meinungs- und Versammlungsfreiheit verstößt.
Die Versammlungs- und Meinungsfreiheit gelten grundsätzlich auch in Gebäuden und an Orten, die von privatrechtlichen Unternehmen betrieben werden, wenn
a) diese Unternehmen wie die Fraport AG von der öffentlichen Hand (Staat, Kommune) beherrscht werden und
b) dort zum Beispiel durch Geschäfte und Gastronomie ein öffentliches Forum gegeben ist, das für alle Menschen zugänglich ist.
Weitere Beispiele sind:
- Große Bahnhöfe mit Gastronomie und Geschäften, da die Bahn AG vom Bund beherrscht wird;
- In Köln die HUGO Passage in der KVB-Zwischenebene am Neumarkt, da die KVB von der Stadt Köln beherrscht wird.
Einschränkungen
Das Versammlungrecht gilt in den o.g. Einrichtungen nicht für Sicherheitsbereiche oder andere Bereiche, die einer Zugangskontrolle oder Einschränkung für einen bestimmten Personenkreis unterliegen.
Das Bundesverfassungsgericht hat bestimmt, dass für Versammlungen an den o.g. Orten mit öffentlichem Verkehr die gesetzlichen Einschränkungen für Versammlungen unter freiem Himmel gelten, auch wenn diese Orte überdachte und umwandete Räume sind.
Das heißt konkret:
1. Es besteht die Anmeldepflicht bei der Versammlungsbehörde, ausgenommen Spontanversammlungen.
2. Es können unter den Bedingungen des §15 VersG (Bund) Auflagen gemacht oder Verbote ausgesprochen werden.
3. Die Verwendung von Ordner_innen bedarf der Genehmigung.
Zusätzlich zu den gesetzlichen Vorschriften der Versammlungsgesetze dürfen die Betreiber aufgrund ihres Hausrechts weitere Einschränkungen der Versammlungsfreiheit z.B. über eine Nutzungsordnung vornehmen, um den störungsfreien Ablauf der Einrichtung zu gewährleisten und Gefahren abzuwenden. Sie dürfen zum Beispiel eine Verpflichtung zur rechtzeitigen Anmeldung der Versammlung bei sich festschreiben. Allerdings darf auch hierdurch die Versammlungsfreiheit nur begründet und nicht willkürlich eingeschränkt werden.
Die Versammlungsfreiheit darf also an solchen Orten weiter eingeschränkt werden als auf der Straße oder einem öffentlichen Platz. Grundsätzlich verboten werden dürfen Versammlungen hier in Zukunft nicht mehr.