GRUNDRECHT
Die Versammlungsfreiheit ist ein Grundrecht (Art. 8 GG), das in der bürgerlichen Demokratie ein Mittel der Meinungsbildung und -auseinandersetzung darstellt. Teil der Versammlungsfreiheit ist die grundsätzliche Versammlungsautonomie, die besagt, dass die Veranstalter_innen die Orte, Wegstrecken, Zeitpunkte, Mittel, Formen und innere Struktur der Versammlung selbst bestimmen. Der Staat darf hier nur eingreifen, wenn ansonsten Gefahren für die öffentliche Sicherheit entstünden oder gleichwertige Grundrechte Anderer unverhältnismäßig beeinträchtigt würden.
Wie alle Bürgerrechte ist auch die Versammlungsfreiheit ständiger Angriffe des Staates ausgesetzt. Die Einschränkungen der Versammlungsfreiheit finden sich im Versammlungsgesetz. Inzwischen sind die einzelnen Bundesländer für die Gesetzgebung im Versammlungsrecht zuständig, weshalb es in Zukunft rechtliche Unterschiede in den einzelnen Bundesländern geben kann. Bayern hat z.B. ein sehr restriktives Versammlungsgesetz verabschiedet, das gerade vom Bundesverfassungsgericht überprüft wird. Nordrhein-Westfalen hat kein eigenes Versammlungsgesetz, sodass noch immer das alte Versammlungsgesetz des Bundes gilt.
ANMELDUNG
Versammlungen unter freiem Himmel (Kundgebungen und Demos) müssen laut Gesetz 48 Stunden vor öffentlicher Bekanntgabe angemeldet werden. Ausnahmen sind Spontanversammlungen, das heißt Versammlungen, die sich ungeplant spontan auf ein Ereignis hin bilden.
Anmeldebehörde in NRW ist die Polizei der Stadt bzw. des Landkreises, wo die Versammlung stattfinden soll. Für Köln und Leverkusen ist das Polizeipräsidium Köln zuständig. Versammlungsanmeldungen können telefonisch, per Brief, Fax oder Email erfolgen.
Folgende Angaben müssen dabei gemacht werden:
- Thema der Versammlung
- Name eines Versammlungsleiters / einer Versammlungsleiterin
- Ort und evtl. Weg der Versammlung
- Tag und Uhrzeit der Versammlung
- verwendete Versammlungsmittel (Bühne, Fahrzeug, Lautsprecher, etc.)
- wenn gewünscht, Antrag auf Verwendung von Ordner_innen
- erwartete TeilnehmerInnenzahl
NICHTANMELDUNG
Wenn Gruppen eine Versammlung ohne Anmeldung durchführen, dann darf die Polizei diese deshalb nicht einfach auflösen. Sie darf trotzdem durchgeführt werden, wenn von ihr keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Es muss aber damit gerechnet werden, dass einzelne Teilnehmer_innen zu Leiter_innen erklärt und später wegen der Nichtanmeldung strafrechtlich verfolgt werden.
AUFLAGEN
Grundsätzlich kann eine Versammlung wie angemeldet durchgeführt werden, wenn die Polizei sich nicht meldet, keine Auflagen macht und die Versammlung nicht verbietet. Eine Erlaubnis ist nicht notwendig!
Die klassische kölner Auflage für Versammlungen ist, dass Tonverstärkeranlagen erst ab 50 Teilnehmer_innen eingesetzt werden dürfen. Weitere Auflagen sind von den Umständen der Versammlung abhängig und von der Polizei zu begründen. Sie dürfen nur gemacht werden, wenn ansonsten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung entstehen würde.
So sind z.B. folgende Auflagen rechtswidrig, wenn sie nicht notwendig sind, um konkrete Gefahren, die ansonsten von der Versammlung ausgehen würden, abzuwenden:
- Es dürfen von der Polizei nicht die Namen, Adressen oder andere personenbezogene Daten der Ordner_innen, Redner_innen oder anderer Versammlungsteilnehmer_innen verlangt werden.
- Es darf nicht verlangt werden, dass die Ordner_innen in Anwesenheit der Polizei in ihre Aufgaben einzuführen sind.
- Es darf nicht verlangt werden, überhaupt Ordner_innen einzusetzen.
VIDEOÜBERWACHUNG
Die Polizei darf Versammlungsteilnehmer_innen nur filmen, wenn die Bedingungen des § 12a des Versammlungsgesetzes erfüllt sind. Das betrifft zum einen Straftaten, die auf der Versammlung begangen werden oder von ihr ausgehen. Zum anderen darf die Polizei Versammlungsteilnehmer_innen nur filmen, “wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, daß von ihnen erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen.”
Ansonsten darf die Polizei keine Kameras auf die Versammlung ausrichten. Dabei ist es egal, ob die Kameras ein- oder ausgeschaltet sind. Auch Übersichtsaufnahmen sind rechtswidrig. (hierzu VG Münster, Urteil vom 21.8.2009, AZ: 1 K 1403/08)
Wir raten allen Versammlungsteilnehmer_innen, sofort zu protestieren und die Entfernung der Kameras zu verlangen, wenn die Polizei sie auspackt.
FILMEN DURCH TEILNEHMER_INNEN
Immer mehr Demoteilnehmer_innen filmen bei Demos mit ihrem Handy oder kleinen Kameras. Wir sehen darin eine große Gefahr für die anderen Demoteilnehmer_innen, da die Polizei dieses Material jederzeit beschlagnahmen und gegen unsere eigenen Leute verwenden kann. Noch größer ist diese Gefährdung, wenn das Material dann auch noch z.B. im Netz veröffentlicht wird. Es hat in den letzten Monaten mehrere Fälle gegeben, bei denen solches Material zur Strafverfolgung geführt hat.
Deshalb rufen wir alle auf, bei Versammlungen nicht zu filmen oder zu fotografieren. Sprecht andere Teilnehmer_innen, die Aufnahmen machen, sofort und selbstbewusst an, dass sie das Filmen oder Fotografieren einstellen sollen. Erklärt ihnen, welche Gefahr davon ausgeht und dass der Schutz der eigenen Leute und Strukturen wichtiger ist, als “geile Bilder” zu besitzen oder gar zu veröffentlichen.
EA-BERATUNG
Bei Fragen zu Planung, Durchführung und Anmeldung von Versammlungen in und um Köln steht der EA-Köln linken/linksradikalen Gruppen gerne zur Verfügung.